Zwischen

der Rechtsanwaltskanzlei Jan Schmidt,
Am Schönblick 14
71229 Leonberg
- nachfolgend Kanzlei genannt -

und den jeweiligen Organisation welche die Kanzlei als Mittler beauftragt haben
- nachfolgenden Auftraggeber genannt -

Wurde zugunsten der Nutzer des Hinweisgeberportals / der Hotline
- nachfolgend Mandanten genannt –
Ein Vertrag zugunsten Dritter geschlossen.

Die Inhalte des Vertrags werden im Folgenden Auszugsweise für die Mandanten wiedergegeben:

Präambel:

Der Auftraggeber ist eine Organisation im Geltungsbereich der Hinweisgeber Richtlinie der EU RICHTLINIE 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 und seit dem 17.12.2022 zur Bereitstellung eines Hinweisgebersystems verpflichtet. Die Parteien sind sich einig, dass dieses Hinweisgebersystem durch die Kanzlei für den Auftraggeber betrieben werden soll. Ziel des Hinweisgebersystems ist die anonyme Bearbeitung von Hinweisen zu Compliance-Fällen. Der Schutz der Hinweisgeber erfolgt durch ein Mandatsverhältnis der Rechtsanwälte der Kanzlei zu den jeweiligen Hinweisgebern. Der Auftraggeber stellt finanziell die Vergütung der Mandatsverhältnisse im Sinne der Vergütungsvereinbarung dieses Vertrags sicher.

§ 1 Mandanten

Als Mandanten der Kanzlei gelten die jeweiligen Hinweisgeber. Dies meint alle Personen, die sich über die bereitgestellte Webseite oder telefonisch unter der angegebenen Rufnummer an die Kanzlei und deren Mitarbeiter wenden, um einen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Auftraggeber zu melden. Das Mandatsverhältnis entsteht durch die Meldung mit Angabe der Kontaktdaten.

§ 2 Geltungsbereich

Für das Mandatsverhältnis in obiger Angelegenheit gelten die Bestimmungen dieses Mandatsvertrages ausschließlich, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Für den Auftraggeber haben schriftliche Anweisungen des Mandanten keine Bindungswirkung. Geschäftsbedingungen des Mandanten oder des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Kanzlei ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 3 Auftrag

(1) Die Kanzlei übernimmt auf Basis dieses Vertrags Hinweisgeber-Mandate iSd. § 4. Es handelt sich um Beschränkte Mandate zur Erreichung des definierten Zwecks (Ermöglichung einer anonymen Meldung).

(2) Die Kanzlei übernimmt im Rahmen der Bereitstellung des Hinweisgebersystems die folgenden Aufgaben: a. Anlaufstelle für Hinweisgeber (schriftlich und telefonisch)
- Vertretung des Hinweisgebers und Übermittlung von anonymen Hinweisen an den Auftraggeber (siehe Absatz 3 und 4)
- Zugangsbestätigung an den Hinweisgeber innerhalb von 48 Stunden (spätestens innerhalb von 7 Tagen)
- Beratung des Hinweisgebers hinsichtlich aller Fragen zum Hinweisgeberschutz
- Hinweise zur Meldung an staatliche Stellen
b. Vermittlung von Rückfragen des Auftraggebers (siehe Absatz 5)
c. Antwort an den Hinweisgeber, nach der durch den Auftraggeber erfolgten Bearbeitung der Meldung.
d. Hinweise auf den Fristablauf für die Erstellung der Antwort an den Auftraggeber
e. Jahresübersicht für den Auftraggeber über die Anzahl der vermittelten Hinweise

(8) Informationen über diesen Vertrag werden dem Hinweisgebermandaten Auszugsweise zur Verfügung gestellt. Dies beinhaltet die Präambel sowie die §§ 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und 10 als Volltext, sowie verkürzte Informationen zu den §§ 3 und § 6.

§ 4 Inhalt des Hinweisgeber-Mandats (Begrenztes Mandat)

(1) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den in diesem Vertrag geregelten Auftrag des Auftraggebers begrenzt. Zur Führung des Mandats sind alle Rechtsanwälte der Kanzlei berechtigt. Hinweise können auch durch Mitarbeiter der Kanzlei entgegengenommen werden.

(2) Ziel des Mandats im Sinne des Auftraggebers ist die Gewährung der Anonymität des Hinweisgebers zur Durchführung des von der Hinweisgeberrichtlinie geforderten Hinweisverfahrens. Die Kanzlei stellt die Anonymität des Hinweisgebers gegenüber dem Auftraggeber (Unternehmen / Behörde für welche die Hinweise erfolgen) oder sonstiger Stelle sicher. Zum Zwecke der Bearbeitung der Meldung sind Hinweise über den drohenden Fristablauf an den Auftraggeber erlaubt.

(3) Eine Offenlegung der Identität des Mandanten wird ausschließlich auf Grund seiner individuellen Entscheidung (Zustimmung) erfolgen. Alternativ ist die Identität des Mandanten offenzulegen, wenn ein Gericht über einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die Kanzlei entschieden hat. In Streitfalle ist die Rechtsanwaltskanzlei Schmidt selbst auf Auskunft zu Verklagen.

(4) Bei der insoweit vereinbarten Tätigkeit wird nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs geschuldet. Die Meldung des Hinweisgebers wird ebenfalls nicht weitergeleitet, wenn hierdurch ein Staftatbestand (z.B. Beleidung, Verleumdung) verwirklicht wird.

(5) Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).

(6) Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

(7) Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht über die Hinweisgeberrichtlinie hinaus berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(8) Der Hinweisgeber kann über das Hinweisgeber Portal Meldungen erstellen, die als Inhaltsverschlüsselte Meldungen an die Kanzlei übermittelt werden. Bei Angabe weiterer Kontaktdaten besteht die Möglichkeit der verschlüsselten Kommunikation. Diese ist jedoch nur möglich, wenn der Mandant diese ebenfalls einrichtet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.

§ 5 Verzicht des Auftraggebers

(1) Zur Wahrung der Anforderungen der Hinweisgeberrichtlinie verzichtet der Auftraggeber gegenüber der Kanzlei auf alle vertraglichen Ansprüche auf Auskunft über den Hinweisgeber.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft kann nur bei rechtswidrigen Verhalten des Hinweisgebers entstehen und ist gerichtlich gegenüber der Kanzlei geltend zu machen.

(3) Gesetzliche Verpflichtungen zur Benennung des Hinweisgeber-Mandanten bleiben unberührt.

§ 6 Vergütung, Verrechnung, Preisanpassung

(4) Sofern der Hinweisgebermandant Leistungen über das beschränkte Mandat hinaus beauftragt, ist er selbst Schuldner der hieraus entstehenden Kosten. Die Verrechnung erfolgt in dem Fall nach dem RVG. Der Hinweisgebermandant ist vorab auf entstehende Kosten hinzuweisen.

(6) Hinweise:
- Im Falle einer Abrechnung nach dem RVG ohne Vergütungsvereinbarung wird gem. § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
- Die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse muss im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. (Hinweis ergeht aufgrund von § 3a RVG)
- In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten besteht außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten. In diesem Fall trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Scheidungsverfahren und Folgesachen.

§ 7 Haftung, Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 250.000,00 Euro beschränkt (§ 52 BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 BRAO nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
(2) Die Rechtsanwälte der Kanzlei haben jeweils eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 250.000,00 € abdeckt (maximal 1 Millionen Euro pro Versicherungsjahr).

§ 8 Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten: (1) Informationserteilung: Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc.

(2) Sorgfältige Prüfung von Schreiben: Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei umgehend darüber informieren, wenn die Schreiben und Schriftsätze ergänzt oder berichtigt werden müssen.

(3) Rechtsschutzversicherung: Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

(4) Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten: Die Kanzlei ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

§ 10 Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Änderungen, welche die Kanzlei zur Auskunft über die Person des Hinweisgebermandanten verpflichten, sind ausgeschlossen.
(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr im Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
(3) Gerichtsstand für Klagen des Auftraggebers gegen diese Vereinbarung oder auf Auskunft über die Mandanten ist das Landgericht Erfurt.

Stand der Vereinbarung: 17.02.2022